Seminardetails
Nachschulung KOR-Schein
Wissen vertiefen
Die ZTV-ING Teil 4 Abschnitt 3 fordert, dass Kolonnenführer bei Korrosionsschutzarbeiten über eine spezielle Qualifikation verfügen müssen. Im Abstand von höchstens drei Jahren ist eine Nachschulung nach den Vorgaben des vom Bundesverkehrsministeriums eingesetzten Ausbildungsbeirates zu absolvieren.
Ein Schein, der älter als drei Jahre ist, gilt demgemäß ohne nachgewiesene Nachschulung nicht als Qualifikationsnachweis gemäß der ZTV-ING 4-3. Dies bedeutet, dass ein Qualifikationsnachweis nur durch die Vorlage eines KOR-Scheines, der nicht älter als drei Jahre sein darf, oder bei einem älteren KOR-Schein durch die Vorlage einer durch den Ausbildungsbeirat ausgestellten Bescheinigung über eine erfolgte Nachschulung, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf, erbracht werden kann.
Die Nachschulungsverpflichtung betrifft alle Kolonnenführer. Daher ist es für alle KOR-Schein-Inhaber und deren Unternehmen wichtig, den Zeitpunkt für eine erforderliche Nachschulung im Auge zu behalten und die angebotenen Nachschulungen wahrzunehmen. Wann die Nachschulung für den Einzelnen fällig wird, ergibt sich aus dem Ausstellungsdatum (+ drei Jahre) des jeweiligen KOR-Scheins.
Lehrgangsthemen
Wiederholung wesentlicher Inhalte der ZTV-ING
Neuerungen ZTV-ING 4-3, Ausgabe Dez. 2012
Vorbereitungsgrade für Stahlbaubetriebe
Beschichtungen von Kontaktflächen
Anlegen von Kontrollflächen
Zulässige Abweichungen im Beschichtungsaufbau
Anforderungen an Oberflächen und Strahlmittel
Prüfung der Instandsetzungsmaßnahmen, z. B. Schichtdicke, Haftzugfestigkeit, Rautiefe
Fremd- und Eigenüberwachung
Schadenfreie Korrosionsschutzbeispiele
Instandsetzung von Schäden
Praxisvorführungen und abschließender Kenntnistest
Bereits absolviertes KOR-Schein-Seminar
Bescheinigung gemäß Teil 4 Abschnitt 3 Nr. 5.2 der zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten ZTV-ING KOR-Schein mit Nachschulungshinweis.
Zielgruppe: Arbeitsuchende und Erwerbstätige, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen 20.000 € bzw. 40.000 € (bei gemeinsamer Veranlagung) nicht überschreitet und die mindestens 15 Stunden wöchentlich berufstätig sind. Förderung: Die Hälfte der Kurskosten, maximal 500,00 €.